Meldeordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer

Der Errichtungsausschuss der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) hat am 6. Mai 2006 auf der Grundlage des Artikel 5 Abs. 3 des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 268) i. V. m. § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 ( SächsGVBl. S. 277) folgende Meldeordnung beschlossen.

§ 1
Meldepflicht

(1) Kammermitglieder sind alle Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) besitzen und die in den Mitgliedsländern der OPK ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren Wohnsitz haben.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer schriftlich anzumelden.

(3) Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied der Landespsychotherapeutenkammer bleiben. Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft ist innerhalb eines Monats schriftlich an die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer zu richten.


§ 2
Meldebogen und Urkunden

Die Anmeldung hat mit dem von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer vorgesehenenMeldebogen (Anlage), der Bestandteil dieser Meldeordnung ist, zu erfolgen. Die Angaben sind durch die in dem Meldebogen genannten Urkunden in Form notariell oder amtlich beglaubigter Kopien zu belegen. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann jedoch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.


§ 3
Auskunftspflicht

Das Kammermitglied ist verpflichtet, der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf Nachfrage ergänzende Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, deren Angabe in dem Meldebogen verlangt wird.


§ 4
Meldung von Änderungen

Jedes Kammermitglied hat über folgende Veränderungen die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer innerhalb eines Monats schriftlich zu unterrichten:
a) Aufnahme, Wiederaufnahme und Änderung der beruflichen Tätigkeit einschließlich Niederlassung in eigener Praxis,
b) den Wechsel des Niederlassungsortes oder der Stelle einer psychotherapeutischen Tätigkeit,
c) die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit,
d) die Änderung des Namens,
e) die Änderung der Anschrift.


§ 5
Versäumnis der Meldepflicht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft nicht bei der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer meldet, die in § 2 genannten Urkunden der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer auf deren Verlangen nicht übergibt oder die in §§ 3 und 4 verlangten Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 6
Bekanntmachung und In-Kraft-Treten

Diese Meldeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leipzig , den 19.Mai 2006


Dipl. Psych. Beate Caspar
Vorstandsvorsitzende Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Vorstehende Meldeordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer vom 5. Mai 2006 wird hiermit aufsichtsrechtlich genehmigt.
Az: 21-5415.81/4
Dresden, den 29. Mai 2006
Jürgen Hommel
Sächsisches Staatsministerium für Soziales


Vorstehende Meldeordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer wird nach Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Leipzig, den 31. Mai 2006
Dipl. Psych. Beate Caspar
Vorstandsvorsitzende Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer

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