Schweigepflicht
Grundsätzlich gilt folgendes:
Der Gesetzgeber hat die Übermittlung von personenbezogenen Daten/Sozialdaten als besonders gefährlichen Vorgang im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen angesehen und sie deshalb detaillierter geregelt als z. B. deren Nutzung und Verarbeitung. Aus diesem Grunde hat er eigene Erlaubnistatbestände festgelegt.
Daher gilt zunächst die Faustformel:
Das Übermitteln ist verboten, es sei denn der Patient hat schriftlich eingewilligt, oder ein besonderes Gesetz erlaubt es Ihnen oder zwingt Sie gar zum Übermitteln.
Stichworte: „Schweigepflichts-Entbindung", „Schweigepflichtsentbindung"
Der Psychotherapeut ist nicht an die Schweigepflicht gebunden, wenn und soweit der Patient ihn davon ausdrücklich oder konkludent entbunden, d. h. eingewilligt, hat.
Die Einwilligung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, es sei denn, dass ein Gesetz anderes bestimmt. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten. Auch Minderjährige und psychisch Kranke können wirksam einwilligen, wenn und soweit sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Einzelfall verfügen.
Stichworte „Einsichtsrecht", „Krankenakte"
Jeder Patient hat das Recht, die über ihn geführte Krankenakte beim Psychotherapeuten einzusehen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die dokumentationspflichtigen objektiven Sachverhalte und medizinischen Feststellungen, nicht auf persönliche Bemerkungen des Arztes/Psychotherapeuten.
Soweit Patientenunterlagen Angaben über Dritte enthalten, sind diese abzudecken oder vor der Einsicht herauszunehmen. Ein sog. „therapeutisches Privileg", das den Arzt/Psychotherapeuten berechtigen würde, dem Patienten zu seinem Schutz eine Einsichtnahme in seine Akte zu verwehren, gibt es im Allgemeinen nicht.
Stichworte „Verweigerung Einsichtnahme", „Akteneinsichtsrecht"
Bei der Einsichtnahme in psychiatrische Behandlungsunterlagen kann es zum Schutz des Patienten im Einzelfall erforderlich sein, besondere Maßnahmen zu ergreifen (Wenn der Patient die Kenntnisnahme der Krankenunterlagen aus therapeutischer Sicht nicht verarbeiten kann und dadurch die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht, kann dies gegen eine Einsichtnahme sprechen. Der Behandler muss in derartigen Fällen eine Güterabwägung vornehmen und deren Ergebnis ggf. begründen können).
Stichworte „Zeugnisverweigerungsrecht", „Verhandlung", „Gericht", „Vorladung", „Gerichtliche Aussage"
Den psychotherapeutischen Psychotherapeuten/Innen und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Innen steht ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu.
In Zivilprozessen stünde beiden Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO zu, wenn im Rahmen der Berufsausübung die „schutzwürdige Vertrauenssphäre Dritter" berührt ist.
Im Strafprozess bestimmt § 53 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht nur dann, wenn in der Ausübung therapeutischer Tätigkeit Tatsachen anvertraut oder bekannt geworden sind.

