Abrechnung
1. Ist die Abrechnung von probatorischen Sitzungen/Diagnostik nach Ziffer 870 GOÄ (Verhaltenstherapie) möglich?
In der GOÄ existiert keine gesonderte Abrechnungsziffer für Diagnostik. § 6 Absatz (2) gestattet jedoch, Leistungen, die in der GOÄ nicht extra aufgeführt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen.´
Hinweise auf die Üblichkeit dieser Einordnung finden Sie u.a. in der Anlage 1 zu den Beihilfevorschriften unter 3.1. Dort heißt es unter anderem:
„Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, dient. (...)".
2. Sind telefonische abgehaltene Psychotherapiestunden abrechenbar?
Telefonische Beratung als EBM 01435 möglich. Dann darf allerdings im gleichen Quartal keine andere Leistung abgerechnet werden, sonst ist die Ziffer nicht anwendbar.
In der GOÄ ist die Abrechenbarkeit nicht ausgeschlossen, aber abhängig von diversen Faktoren.

