Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und zur Förderung der frühkindlichen Bildung

Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer begrüßt ausdrücklich die Absicht, den Schutz von Kindern zu verbessern und nimmt zu dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und zur Förderung der frühkindlichen Bildung vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt Stellung:

Nach Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nr. 4 des Entwurfes sollen neben dem Jugendamt, den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem Sozialamt, den Schulen und den Schulträgern in dem lokalen Netzwerk Kinder- und Jugendschutz psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen vertreten sein.

1. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer weist darauf hin, dass die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen nicht unbedingt ein Medizin- oder Psychologiestudium absolviert haben müssen. Gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2b PsychTG ist die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichwertig. Mit der jetzigen Formulierung „psychologischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen" ist ein gewisser Teil der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Daher regt die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer an „psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" in „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen" abzuändern.

2. Nach Artikel 1 § 7 Absatz 1 des Entwurfes sollen die Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 203 des Strafgesetzes unterliegen, bei den Eltern oder Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen bekannt werden und die eigenen fachlichen Mittel nicht ausreichen, die Gefährdung abzuwenden.

Und nach Artikel 1 § 7 Absatz 2 des Entwurfes sind die in Artikel 1 § 7 Absatz 1 des Entwurfes genannten Personen sogar verpflichtet, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen, wenn ein Tätigwerden dringend erforderlich ist, um eine Gefährdung für Leib und Leben abzuwenden, und die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht bereit sind oder in der Lage sind, hieran mitzuwirken. Auch in diesen Absatz befinden sich wieder unbestimmte Rechtsbegriffe die im Gesetzesentwurf nicht legal definiert sind.

Aus dem Wortlaut des Artikel 1 § 7 des Entwurfes ist der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer nicht ersichtlich, ob das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die beruflichen Pflichten des/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in erweitern oder erläutern wollte.

Für eine Erläuterung der jetzigen gesetzlichen Lage spricht die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und zur Förderung der frühkindlichen Bildung. Dort führt das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt aus, dass Artikel 1 § 7 Absatz 1 des Entwurfes die sprachlich nur schwer greifbare Schwelle für einen gerechtfertigten Bruch von Schweigepflichten im Spannungsverhältnis von Datenschutz und Kinderschutz für die Praxisanwender verständlicher, um Handlungssicherheit zu vermitteln. Somit ist davon auszugehen, dass Artikel 1 § 7 des Entwurfes keine weitergehende als die bestehende Rechtspflicht regeln soll.

Daher regt die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer an, den Artikel 1 § 7 des Entwurfes zu streichen und den bestehenden Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte unter den Titel „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche" in Kooperation zwischen Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt und der Techniker Krankenkasse Sachsen-Anhalt zu überarbeiten und auf die Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 203 des Strafgesetzes unterliegen, auszuweiten.

Geht man dagegen von einer Erweiterung der Berufspflicht durch Artikel 1 § 7 des Entwurfes aus, hätte das Land Sachsen-Anhalt für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen keine Regelungsbefugnis. Denn die berufsrechtlichen Pflichten sind in dem Heilberufekammergesetz eines jeden Landes geregelt. Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHBLSA) haben aber nur Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen des Landes Sachsen-Anhalt ist dagegen das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen Anwendung findet (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) anwendbar, Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Und dieses Gesetz kann das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt nicht ändern.

3. Weiterhin weist die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer darauf hin, dass bei der Regelung des Artikel 1 § 7 des Entwurfes die Gefahr besteht, dass Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind oder Jugendlichen nicht mehr bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in vorstellig werden.

Denn die Beziehung des/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in zu seinem/r Patienten/in und zu den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ist in besonderer Weise von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses geprägt. Ist eine solche vertrauensvolle Beziehung aufgebaut, gelingt es dem Kind oder Jugendlichen, auch über Probleme zu sprechen, die er/sie möglicherweise noch nie thematisiert hat und schon jahrelang mit sich herumgetragen hat. Bei der beabsichtigten Meldepflicht ist zu befürchten, dass betroffene Kinder und Jugendliche noch seltener bei Psychotherapeuten vorgestellt werden, als das ohnehin schon der Fall ist. Im Weiteren würde eine statt gehabte Meldepflicht eine sofortige Beendigung der Therapie nach sich ziehen und den Kindern/Jugendlichen würde die therapeutische Unterstützung entzogen. Für den Fall, dass über das Jugendamt wieder ein Therapieplatz gesucht würde, sieht die OPK einen Verlust an Zeit und Ressourcen, dem kein echter Gewinn für die betroffenen Kinder und Jugendlichen gegenübersteht.

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