Neue gesetzliche Regelungen zur ePA zum 1. Januar 2026

Die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernstück der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde 2025 als „ePA für alle“ flächendeckend eingeführt. Für gesetzlich Krankenversicherte wird seitdem automatisch eine ePA angelegt. Wer dies nicht möchte, muss aktiv widersprechen.
Für Praxen und Krankenhäuser wurde die Nutzung der ePA zunächst auf freiwilliger Basis eingeführt und ist seit dem 1. Oktober 2025 für alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verpflichtend.
Bisher bestehende Probleme mit Blick auf den Datenschutz insbesondere bei Kindern und Jugendlichen konnten mit dem am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Befugniserweiterung und Bürokratieentlastung in der Pflege (BEEP) weitreichend gelöst werden: Nun gilt, dass die Befüllungspflicht für Behandelnde entfällt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen.
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Etablierung der ePA und eine nutzenstiftende Digitalisierung im Gesundheitswesen ist die Stabilität der Telematikinfrastruktur (TI). Schwierigkeiten bei der Implementierung der ePA in die Praxisverwaltungssysteme und die Störanfälligkeit der TI müssen jedoch noch beseitigt werden, um Versorgungsprozesse nicht zu gefährden.
BPtK-Praxis-Info „Elektronische Patientenakte" aktualisiert
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat die BPtK ihre Praxis-Info „Elektronische Patientenakte“ aktualisiert. Die Praxis-Info informiert über die wesentlichen rechtlichen und fachlichen Regelungen für Psychotherapeut*innen im Umgang mit der ePA:
BPtK-Praxis-Info Elektronische Patientenakte
Umfassende Informationen zur ePA finden Sie auch bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
(Quelle: BPtK, Veröffentlicht am 13. Januar 2026)