Die Bereichsweiterbildung ist in der Weiterbildungsordnung PP/KJP geregelt. Sie erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit in zugelassenen Weiterbildungsstätten unter Anleitung von zur Weiterbildung befugten Kammermitgliedern und kann berufsbegleitend absolviert werden.
Zusatzbezeichnungen
Für PP und KJP besteht seit dem 01.07.2025 die Möglichkeit, Zusatzbezeichnungen nach erfolgreichem Abschluss einer Bereichsweiterbildung zu erlangen:
- Klinische Neuropsychologie
- Spezielle Schmerzpsychotherapie
- Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
- Sozialmedizin
- Analytische Psychotherapie für Erwachsene / Kinder und Jugendliche
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für Erwachsene / Kinder und Jugendliche
- Systemische Therapie für Erwachsene / Kinder und Jugendliche
- Verhaltenstherapie für Erwachsene / Kinder und Jugendliche
Zulassung zur mündlichen Prüfung „Klinische Neuropsychologie“
Wenn Sie eine Zusatzbezeichnung erlangen wollen, müssen Sie nach Abschluss der Weiterbildung eine ca. 30-minütige mündliche Prüfung vor einer Prüfungskommission bei der OPK ablegen.
Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung für den Bereich „Klinische Neuropsychologie“ nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Prüfung der Gleichwertigkeit von vorhandenen Qualifikationen
Wenn Sie als Kammermitglied bereits Qualifikationen in Bereichen haben, die neu in die Weiterbildungsordnung PP/KJP aufgenommen wurden (das sind alle Bereiche außer „Klinische Neuropsychologie“), können diese für die Zusatzbezeichnung anerkannt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Prüfung der Anerkennung der jeweiligen Zusatzbezeichnung gemäß den Übergangsregelungen stellen.
Es wird dabei danach unterschieden, ob Sie eine Qualifikation zum 01.07.2025 (Inkrafttreten der WBO PP/KJP) bereits abgeschlossen oder nur begonnen haben.
Wenn Sie eine Qualifikation bereits abgeschlossen haben, die im Inhalt und Umfang den Anforderungen des Abschnitts B der WBO PP/KJP entspricht, können Sie einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen.
Haben Sie eine Qualifikation vor dem 01.07.2025 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen oder eine teilweise abweichende Qualifikation erlangt, können diese Teile vollständig oder teilweise nach den Vorschriften der WBO PP/KJP angerechnet werden.
In beiden Fällen wird Ihr Antrag von der Kammer geprüft. Sollten nicht alle geforderten Weiterbildungsteile vorhanden sein, können bislang noch fehlende Qualifikationsanteile ergänzend erworben werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Anträge binnen 10 Jahren nach Inkrafttreten der WBO PP/KJP, also bis spätestens 30.06.2035, gestellt werden müssen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern in der Weiterbildungsabteilung zur Verfügung.
FAQ
Die Bereichsweiterbildungen sind in der Neufassung der Weiterbildungsordnung PP/KJP ab 01.07.2025 geregelt. Dort sind alle notwendigen Voraussetzungen festgeschrieben, die PP/KJP für die Erlangung der entsprechenden Zusatzbezeichnung erfüllen müssen.
Die Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung PP/KJP geführt werden.
Nach Abschluss der Ausbildung und Erhalt der Berufserlaubnis (Approbation als PP/KJP) kann die Weiterbildung begonnen werden.
Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher Leitung einer oder eines von der Kammer zur Weiterbildung Befugten an einer von der Kammer anerkannten Weiterbildungsstätte.
Die Weiterbildungsinhalte und -zeiten werden in einem von der OPK zur Verfügung gestellten Logbuch durch den/die Weiterbildungsteilnehmer/in dokumentiert und von der/dem zur Weiterbildung Befugten bestätigt. Die Logbücher liegen aktuell noch in schriftlicher Form vor und werden von der OPK auf Anfrage der zugelassenen Weiterbildungsbefugten/dem zugelassenen Weiterbildungsbefugten zur Verfügung gestellt.
Derzeit entwickelt die Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam mit den Landespsychotherapeutenkammern die Umstellung der Logbücher in Papierform auf eine elektronische Form.