Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: OPK-Infoveranstaltung hält Sie umfassend auf dem Laufenden

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Aufgrund der hohen Nachfrage bieten wir Ihnen am 10. September von 18 bis 20 Uhr eine dritte Veranstaltung an. Hier können Sie sich dafür anmelden.
Im Rahmen der Veranstaltung informieren wir Sie über die neuen gesetzlichen Regelungen, erläutern die voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihre berufliche Tätigkeit und ordnen die aktuellen Entwicklungen fachlich ein. Darüber hinaus zeigen wir auf, welche Konsequenzen sich aus den deutlich veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben und weshalb es wichtig ist, diese frühzeitig in die betriebswirtschaftliche Planung Ihrer Praxis einzubeziehen.
Ein zentraler Bestandteil der bisherigen Veranstaltungen war der intensive Austausch mit Ihnen. Die zahlreichen Fragen und Anregungen haben den hohen Informationsbedarf deutlich gemacht. Da wir nicht alle Fragen unmittelbar beantworten konnten, haben wir Ihre Rückmeldungen gesammelt und ganz unten in einem FAQ-Bereich am Ende der Seite zusammengefasst.
Auch die Präsentationsfolien sind Ihnen hier zugänglich.
Im Folgenden fassen wir den Ablauf und die wichtigsten Fragen der Veranstaltung zusammen.
Am 11. März entschied der Erweiterte Bewertungsausschuss über eine Honorarabsenkung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 %. Gleichzeitig gewährte er eine Erhöhung der Strukturzuschläge um 14,5 %. Selbst bei maximaler Höhe des Strukturzuschlags führt dies zu einer durchschnittlichen Absenkung des Honorars von ca. 3,5 % je Sitzung in allen Psychotherapieverfahren. Zur Begründung dieser Entscheidungen hieß es, dass seit 2013 die Honorare in der Psychotherapie überdurchschnittlich gestiegen seien. „Der GKV-Spitzenverband verwandte dafür einen Taschenspielertrick“, erklärt Vizepräsidentin Dr. Sabine Ahrens-Eipper in der Veranstaltung das Berechnungsmodell. „Als Bemessungsgrundlage diente der theoretisch höchstmögliche Ertrag einer ausgelasteten Psychotherapiepraxis für 2026 im Vergleich zum durchschnittlichen Ertrag einer Praxis der Vergleichsarztgruppe aus 2024. Dies ist nicht statthaft.“ In einer nie dagewesenen Allianz aller Länderkammern, der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Landesärztekammern und Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aufgefordert, den Beschluss zu beanstanden. Dies geschah allerdings nicht.
Stattdessen klagte die KBV beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss sowie mit einem Eilantrag gegen den sofortigen Vollzug zum 01. April. Am 09. Juli setzte das Landessozialgericht per Eilbeschluss den sofortigen Vollzug aus. Dieser Ausgang ist aber nur vorläufig. „Die Vorzeichen sind gut, dass die KBV in einem Hauptverfahren mit ihrer Klage erfolgreich sein kann“, ordnet Dr. Sabine Ahrens-Eipper dieses Ergebnis ein. „Dennoch sollten wir damit rechnen, wenn es nicht so kommt, dass die KVen das gezahlte Honorar wieder zurückfordern können. Das heißt, die Abrechnungen für die nächsten Quartale werden erst einmal unter Vorbehalt erfolgen.“ Erst wenn sich die KBV im Hauptverfahren durchsetzt, sind die Honorarkürzungen vom Tisch. Wir werden Sie dazu informieren und auf dem Laufenden halten.
Seit März dieses Jahres beschäftigte sich die FinanzKommission Gesundheit mit Empfehlungen an die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Warken, um hauptsächlich Einsparmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherungen aufzuzeigen. Die FinanzKommission Gesundheit schlug zahlreiche Maßnahmen vor, die sich in ihren Auswirkungen auf die Versorgungsqualität unterschieden. Ihre Empfehlungen für die Psychotherapie waren:
→ Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge
→ Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
→ Abschaffung des Konsiliarverfahrens bei Überweisung oder nach Krankenhausbehandlung
„Der Haupteffekt, der mit der Rückführung der Psychotherapie in die MGV angestrebt wird, ist, den Honoraraufwuchs für die psychotherapeutischen Leistungen zu stoppen“, fokussiert OPK-Präsident Dr. Gregor Peikert seine Ausführungen zu diesem Punkt. „Durch die Teilung von Sitzen sind in den letzten Jahren viele Kolleginnen und Kollegen in das Versorgungssystem gekommen. Das Gesamtvolumen an psychotherapeutischen Leistungen ist immer weiter angewachsen“, erklärt Peikert weiter. Diese Entwicklung soll gestoppt werden.
Im Juli wurde das GKV-BStabG verabschiedet und die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit für die Psychotherapie aufgenommen. Die Auswirkungen auf die zukünftige Honorierung beschrieb Dr. Peikert so: „Der Plan ist, dass der Leistungsbedarf des Jahres 2025 zugrunde gelegt werden soll. Das Gesamtvolumen für Psychotherapie dürfte damit nicht reduziert werden, aber die Verteilung innerhalb der Fachgruppe wird anders zugemessen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden dafür in ihren Vertreterversammlungen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) beschließen. Damit ist unsicher, welche Vergütung eine Leistung pro Zeiteinheit ab Januar 2027 bringen wird.“
Grundsätzlich gilt: Psychotherapeutische Leistungen werden zukünftig in Punkten abgerechnet. Wie hoch der monetäre Wert eines Punktes ist, legt der HVM der jeweiligen KV fest. Jede Praxis erhält ein Budget, innerhalb dessen es Punktwerte voll vergütet bekommt. Leistungen darüber hinaus werden abgestaffelt vergütet. Wie hoch das Budget einer Praxis ist und wie hoch abgestaffelt wird, unterliegt dem HVM. Deshalb können wir zum jetzige Zeitpunkt keine Angaben zur zukünftigen Honorierung in der ambulanten Psychotherapie machen. .
Darüber hinaus werden die Angemessenheitsprüfung gestrichen und die Vergütungsregelungen, die aus dem Termin-Service-Versorgungsgesetz von 2019 entstanden sind, wieder zurückgenommen. Das heißt, für kurzfristig übernommene Patienten von der TSS erhalten Sie keine Zuschläge mehr.
Mit dem Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, Regelungen bzw. Nachbesserungen im Gesetzesentwurf für den Bereich der Psychotherapie aufgenommen in ein Gesetz gegossen. Es ist ein politischer Schachzug, um die Bedenken zum Gesetzesentwurf anzubringen. Der Hintergrund dieser Regelungsvereinbarung ist zum einen die Versorgungskontinuität begonnener Behandlung abzusichern. Das heißt, alles, was bis zum Jahresende 2026 an Behandlungen begonnen wurde, soll auch in 2027 abgeschlossen werden können, ohne dass grobe Einkommenseinbußen drohen. Weiterhin sollen Ausnahmefälle für die Extrabudgetierung möglich werden. Dazu zählen möglichst alle Leistungen der Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche. „Dieses Anliegen hat die BPtK sehr früh in einer Stellungnahme an die Politik gesandt und hervorgehoben, wie wichtig die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist, besonders im ländlichen Raum“, erklärt Dr. Sabine Ahrens-Eipper. „Zum anderen steht im Koalitionsvertrag, dass die KJ-Versorgung besonders gefördert werden soll. Man kann ja nicht einerseits beschließen, etwas besonders zu fördern und es dann auf der anderen Seite völlig runterfallen lassen“.
Außerdem soll es eine Regelung zur Vergütung bei schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien geben.
Ein weiterer und diffiziler Punkt ist die Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren. „Ein gesetzlich vorgegebener Kriterienkatalog kann der Komplexität der Fälle in der Realität nicht gerecht werden“, fasst es Dr. Peikert zusammen. „Das würde zu einer Schräglage in der Versorgung führen und wäre ethisch nicht zu vertreten.“ „Was ist ein dringlicher Fall? Sind es vor allem die schweren Fälle? Sind es die akuten Fälle? Was ist mit den leichten oder mittelgradigen Fällen? Die bekommen dann keine Behandlung bis sie zu schweren Fällen geworden sind. Diese Denke wird schnell problematisch“, prophezeit Ahrens-Eipper. Es sei nun die drängendste Frage der Profession, Vorschläge für die Politik zu erarbeiten, wie eine Dringlichkeitsprüfung aus unserer Sicht aussehen könnte und ethisch vertretbar ist. Zugleich ist es wichtig, die psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin als Steuerungsinstrument darin hervorzuheben.
Der Entschließungsantrag der Regierungskoalition soll im September in einem sogenannten Omnibusgesetz beschlossen werden, das heißt zusammen mit anderen gesetzlichen Regelungen. „Wir sehen und bewerten den Antrag als einen ersten Ausbesserungsversuch dieses aus unserer Sicht grundlegend missratenen Gesetzes, der zumindest gewisse Chancen mit sich bringt“, ist Ahrens-Eipper optimistisch.
Abschließend stimmte OPK-Präsident Dr. Gregor Peikert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf weitere Gesetzgebungsverfahren ein, die in diesem Jahr für die Psychotherapie noch zum Thema werden könnten. Er stellte zudem in Aussicht, dass wir ein neues Fortbildungsformat zu wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekten der Praxisführung planen. So wollen wir uns u.a. der vielfältigen Fragen rund um die finanzielle Absicherung, Altersvorsorge und die Ausgestaltung hälftiger vs. voller Versorgungsaufträge annehmen.
Zudem möchten wir Sie gern auf die Vorstandssprechstunde mittwochs von 11:00 bis 13:00 Uhr hinweisen. Hier können Sie Ihre Fragen und Anliegen direkt mit einem Mitglied des Vorstandes besprechen (Telefon: 0341 – 462 432 15) und sich auch über die Aktivitäten der OPK informieren. Die Erreichbarkeiten finden Sie hier unter dem Punkt „Sprechen Sie mit Ihrem Vorstand“
Weitere Informationen finde Sie auch hier:
KBV: Informationen für Praxen und PatientInnen
BPtK: Q&A: Psychotherapeutische Versorgung nach dem GKV-BStabG