Laut Berufsordnung der OPK (§ 23 Absatz 1) muss die Ausübung des Berufes in einer Niederlassung durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch PatientInnen notwendigen Informationen enthält.
Dabei umfassen die notwendigen Informationen mindestens den Namen und die Berufsbezeichnung der/des PsychotherapeutIn.
Nach § 2 Absatz 1 Berufsordnung sind zulässige Berufsbezeichnungen
- „Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“
- „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“
- „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“
Die Angabe der Gebiets- und Zusatzbezeichnungen, die nach der Weiterbildungsordnung PT sowie der Weiterbildungsordnung PP/KJP erworben worden sind, ist möglich und empfehlenswert. Außerdem können PP und KJP als zusätzliche Bezeichnung das Psychotherapieverfahren beifügen, das Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PP/KJP war.
Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fortbildungsqualifikationen der OPK können ebenfalls angegeben werden, sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Wenn Kammermitglieder Qualifikationen öffentlichkeitswirksam angeben und mit ihr werben, ist die Kammer berechtigt, entsprechende Nachweise von ihnen zu fordern, um zu überprüfen, ob die Qualifikationen tatsächlich erworben wurden.

Damit es bei der Ankündigung nicht zu Verwechslung zwischen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten kommt, muss im Falle eines Tätigkeitsschwerpunktes die Ankündigung mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen (§ 2 Absatz 3, Satz 3 Berufsordnung).
PatientInnen sind darauf angewiesen, dass Bezeichnungen, von denen sie sich bei der Auswahl der Praxis leiten lassen, nicht irreführend sind. Wer beispielsweise ohne entsprechenden Zusatz neben seinem Namen und der Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild oder in Zeitungsanzeigen lediglich den Hinweis „Borderline-Störungen“ werbewirksam platziert, der wird damit unter Umständen den Eindruck erwecken, er sei hinsichtlich der Behandlung von Borderline-Störungen fachlich besonders qualifiziert. Hier bedarf es des Zusatzes „Tätigkeitsschwerpunkt“, um einem bedeutsamen Missverständnis vorzubeugen (Rdn.62, Stellpflug/Berns, Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Text und Kommentierung, 3. Auflage).
Außerdem muss bei der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes sichergestellt sein, dass die/der PsychotherapeutIn in dem genannten Bereich tatsächlich tiefgreifend und anhaltend tätig ist. Auch hier kann die Kammer entsprechende Nachweise für die Überprüfung anfordern.
Soweit PsychotherapeutInnen zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung bei der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind, ist nach § 17 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte grundsätzlich die Angabe von Sprechzeiten (ggf. „Termin nach Vereinbarung“) erforderlich. Weiterhin können mögliche Angaben für die Erreichbarkeit auf dem Praxisschild angegeben werden (z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer).