PsychotherapeutInnen vor Gericht

1. Psychotherapeut/innen als sachverständige Zeuginnen/Zeugen

In Ihrem Berufsalltag treten Sie als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten früher oder später auch mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten in Kontakt. Eine Rolle ist dabei die der sachverständigen Zeugin/des sachverständigen Zeugen. Durch fehlende Vorerfahrung kann es zu Fragen und Unsicherheiten kommen. Im Folgenden soll auf einige dieser Fragen eingegangen werden, um Sie auf einen Gerichtstermin vorzubereiten.

Als sachverständige Zeugin/sachverständiger Zeuge werden Sie vom Gericht zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes geladen. Dabei kann es z.B. um die Abgabe eines Berichts über eigene psychotherapeutische Feststellungen, insbesondere zum psychischen Zustand der betreffenden Person, gehen oder zu Aussagen während der Therapie sowie Verhaltensveränderungen und -auffälligkeiten. Hierin sind jedoch weder Bewertungen, Schlussfolgerungen noch Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit eingeschlossen. Zur Beantwortung dieser Fragen werden vom Gericht Sachverständige für das jeweilige Rechtsgebiet hinzugezogen. Hierbei kann es sich zwar um Ihre Kolleginnen oder Kollegen aus der Psychotherapie handeln, doch verfolgen sogenannte Gutachterinnen und Gutachter eine gänzlich andere Aufgabenstellung, die weiter unten erläutert wird. 

In jedem Fall erhalten Sie vom Gericht eine Ladung – schriftlich oder telefonisch. Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung, dieser Ladung Folge zu leisten und vor Gericht zu erscheinen. Ein Nichterscheinen ist nur bei Abladung oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtige Gründe können zum Beispiel eine schwere Krankheit, höhere Gewalt, wie extreme Wetterlagen, oder auch ein bereits gebuchter, nicht verschiebbarer Urlaub in Frage kommen. Das Gericht muss über den Verhinderungsgrund schnellstmöglich informiert werden. Es zählt nicht als wichtiger Grund, wenn der Termin außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt oder man der Auffassung ist, nichts Erhellendes beitragen zu können.

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Als behandelnde Psychotherapeutin/behandelnder Psychotherapeut können Sie vom Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Absatz 1 Nr. 3 Strafprozessordnung Gebrauch machen, um die Pflicht zur Wahrung von Privatgeheimnissen gem. § 203 Strafgesetzbuch einzuhalten, sofern Ihre Patientin/Ihr Patient keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat. In den meisten Fällen liegt dem Gericht jedoch eine Schweigepflichtsentbindung vor – entweder unbeschränkt oder beschränkt. Scheuen Sie sich nicht, das Gericht zu Beginn der Befragung danach zu fragen.

Darüber hinaus können Sie Ihre Patientinnen und Patienten schützen, indem Sie den Ausschluss der Öffentlichkeit anregen. Als Begründung können Sie vorlegen, dass der persönliche bzw. intime Lebensbereich der/des Betroffenen einbezogen ist.

Zuletzt sollte die eigene Aussage gut vorbereitet werden, so dass Sie vor Gericht Ihre Kompetenz erläutern, Souveränität zeigen und transparent kommunizieren können. Machen Sie auch deutlich, wenn Sie etwas nicht beantworten können. Ihre Notizen können und sollten Sie ins Gericht mitnehmen, die Patientinnen-/Patientenakte jedoch nicht. Von der Mitnahme elektronischer Endgeräte (Laptops oder Tablets) wird abgeraten. Zum einen besteht oftmals kein Empfang in den Gerichtssälen, zum anderen finden sich häufig keine Möglichkeiten zur Stromversorgung und zuletzt können die Geräte spontan beschlagnahmt werden, was eine Gefährdung des Datenschutzes zur Folge hätte.

Hinsichtlich des Auftretens vor Gericht wird empfohlen:

  • bei wiederholenden Fragen auf bereits erfolgte Beantwortung hinzuweisen.
  • sich bei Fragen außerhalb des Bereichs, für den die Schweigepflichtsentbindung vorliegt, auf das Zeugnisverweigerungsrecht zurückzuziehen.
  • bei unklarem Zusammenhang zwischen gestellter Frage und relevantem Tatgeschehen bei dem/der Vorsitzenden nachfragen bzw. um richterlichen Hinweis zu bitten.
  • bei Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Schweigepflichtsentbindung vor Beantwortung der Frage bei dem/der Vorsitzenden nachfragen bzw. um richterlichen Hinweis zu bitten.

Nachdem Ihre Aussage erfolgt ist, werden Sie vom Gericht entlassen und verlassen in aller Regel den Gerichtssaal.

Die Aussage als sachverständige Zeugin/sachverständiger Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt. Hierzu wird in der Regel ein Formular mit der Ladung vom Gericht versendet. Den Anspruch auf Entschädigung sollte binnen drei Monaten nach dem Gerichtstermin geltend gemacht werden, um keinen Fristablauf zu riskieren.

2. Psychotherapeut/innen als Gutachter/innen

Eine weitere Rolle, die Sie als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor Gericht einnehmen können, ist die der/des Sachverständigen, auch Gutachterin/Gutachter genannt. Hierzu vertieft qualifizierende Fortbildungen werden zum Beispiel von der OPK angeboten

Im Vergleich zur Aufgabe als sachverständige Zeugin/sachverständiger Zeuge eigene psychotherapeutische Wahrnehmungen vor Gericht zu schildern, beantworten Sie als Gutachterin/Gutachter vorab gestellte gerichtliche Fragen. Hierzu werden Sie schriftlich vom Gericht beauftragt. Bei der Auswahl achten Gerichte grundsätzlich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Berufsausübung. Diese sind z.B.:

  • Approbation
  • Rechtsgutachterliche Fortbildung
  • Rechtsgutachterliche Tätigkeit (i.d.R. mind. 3-5 Jahre)

Erhalten Sie einen solchen Auftrag, kann dieser nur noch in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Zum Beispiel, wenn es sich um eigene Patientinnen oder Patienten handelt. 

Ansonsten gilt: Wenn Sie als Sachverständige/Sachverständiger aufgelistet und beauftragt werden, ist das Gutachten zu erstellen und zu präsentieren. 

Die jeweilige Fragestellung wird Ihnen im Auftrag mitgeteilt. Zur Beantwortung dieser führen Sie spezielle methodische Untersuchungen durch (z.B. Akteneinsicht, Explorationen, diverse Testverfahren, etc.). Deren Befunde sowie die dazugehörigen Bewertungen und Schlussfolgerungen werden in einem Gutachten erstattet und mitunter vor Gericht präsentiert. Dies dient dem Gericht als eine fachlich tragfähige Entscheidungshilfe. Diese erfolgt in der Regel als mündliche Stellungnahme zum Gerichtstermin, nachdem zuvor ein vollständiges schriftliches Gutachten erstellt wurde.

Als Leitlinie für den Gerichtskontext werden folgende vier Punkte betont:

  • seien Sie sich Ihrer Rolle als Gutachterin/Gutachter bewusst (nicht Therapeut/in, nicht sachverständige Zeugin, neutral)
  • arbeiten Sie methodisch eindeutig
  • kommunizieren Sie transparent Ihre Grenzen
  • bleiben Sie (auch unter Druck) sachlich

Hinsichtlich der Befragungen vor Gericht wird empfohlen, ruhig zu bleiben und im Zweifel den Hintergrund der Frage zu klären. Auch in diesem Kontext gilt: Ohne Entbindung oder klare Rechtsgrundlage werden keine inhaltlichen Angaben getätigt.

Wichtig ist, dass zu jedem Zeitpunkt der Befragung die eigene Neutralität sichtbar gewahrt wird. Das Auftreten sollte professionell sein.

Ein wesentlicher Unterschied zur sachverständigen Zeugin/zum sachverständigen Zeugen findet sich in der Vergütung. Für die gutachterliche Tätigkeit ist nämlich keine Entschädigung oder Erstattung vorgesehen, sondern eine Vergütung, die sich nach der jeweiligen Rolle richtet und auf dem JVEG in der aktuellen Fassung beruht.