Mitgliedschaft in der OPK

Die Mitgliedschaft in der OPK ist gesetzlich gemäß „Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ vorgeschrieben.

Kammermitglieder sind alle

  • Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Jugendlichenpsychotherapeuten (nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung) sowie
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (nach dem PsychThG vom 15. November 2019 in der jeweils geltenden Fassung),

wenn sie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen ihren Beruf ausüben oder falls Sie ihren Beruf nicht ausüben, in einem dieser Länder ihren Hauptwohnsitz haben.

Wenn Sie Ihren Beruf in mehreren Kammergebieten ausüben, kann sich eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft ergeben. Das bedeutet für Sie, dass Sie sich dann bei allen in Frage kommenden Heilberufekammern anmelden müssen.