Web-Seminarreihe: Austausch OPK und Pt(W)
Der OPK ist es ein wichtiges Anliegen, mit Ihnen in einen offenen Austausch zu treten und bietet daher regelmäßig Veranstaltungen an, in denen wir Sie über die Grundzüge der Kammerarbeit und aktuelle Themen und Herausforderungen im Rahmen der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung informieren. Vor allem aber möchten wir einen Raum für Ihre Themen und Fragen bieten und mit Ihnen ins Gespräch kommen.
Die Kammer für die Weiterbildung
Berufspolitisches Engagement
Als Kammer setzt sich die OPK stärkend für den Berufsstand ein und vertritt seine Interessen. Besonders vor dem Hintergrund jüngster politischer Entscheidungen hinsichtlich der Honorare und GKV-Beitragsstabilisierung steht die Psychotherapie unter Druck. Dies hat nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Weiterbildung. Für uns als OPK ist klar – ein entschlossener Einsatz für unsere Profession ist nötig!
Aus diesem Grund richten wir uns mit Resolutionen der Kammerversammlung an die Politik, bieten Beratung für Verbände an und nehmen aktiv an Demonstrationen teil. Wir treten mit Positionspapieren in schriftlichen Kontakt mit den Sozial- und Bildungsministerien und führen Gespräche mit Ministerinnen und Ministern. Wir setzen uns für die Verbreitung unserer Botschaft ein:
Nicht weniger, sondern mehr Investitionen in die psychische Gesundheit sind notwendig. Statt Kürzungen braucht es den Mut zu Reformen und eine Politik, die psychotherapeutische Versorgung als das begreift, was sie ist – eine Investition in die Menschen und Zukunft unserer Gesellschaft.
Finanzierung
Der aktuelle Stand der Weiterbildung beinhaltet eine rasant steigende Zahl an Psychotherapie-Studierenden, die das Studium nach neuem System erfolgreich abschließen. Daneben sind jedoch weiterhin Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten zu vermerken. Klar ist: die Zahl an WB-Stellen ist aktuell nicht ausreichend. Aus diesem Grund setzen wir uns als Kammer auch weiterhin aktiv für die Schaffung von Stellen ein, auch unter aktuellen Rahmenbedingungen.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen wir jedoch bestimmten Grenzen in der Umsetzung. So besitzt die Kammer selbst keine Möglichkeiten zur Bezuschussung. Diese kann im ambulanten Versorgungsbereich im Rahmen der Weiterbildung in einer Praxis mit kassenärztlicher Zulassung nur durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Länder erfolgen. Im Austausch mit den Vertretenden der Kassenärztlichen Vereinigungen setzen wir uns konsequent für einen Ausbau der finanziellen Förderung ein.
Darüber hinaus wird aktuell gerichtlich verhandelt, ob die Krankenkassen verpflichtet werden können, Kosten für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zusätzlich zur bereits bestehenden Förderung zu übernehmen.
Vor der Weiterbildung
Mit dem Erhalt der Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut (PT) nach erfolgreichem Studienabschluss und bestandener psychotherapeutischer (Approbations-)Prüfung sowie Erhalt der Approbationsurkunde qualifizieren Sie sich für die fachpsychotherapeutische Weiterbildung.
Die fachpsychotherapeutische Weiterbildung dauert mind. 5 Jahre in Vollzeit und findet in hauptberuflicher, vergüteter Tätigkeit statt.
Bitte beachten: Auf Grund der Pflichtmitgliedschaft müssen Sie sich binnen eines Monats nach Erhalt der Approbationsurkunde bei der jeweiligen Psychotherapeutenkammer anmelden.
Die Weiterbildung ist in der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der OPK (WBO PT) geregelt und gliedert sich in zwei Teile: Zur Erreichung des Fachpsychotherapeutinnen/Fachpsychotherapeuten-Standards (FachPT-Standard) muss eine Gebietsweiterbildung mit einer mündlichen Prüfung bei der OPK erfolgreich abgeschlossen werden. Danach kann eine Bereichsweiterbildung absolviert werden, die zum Erhalt einer Zusatzbezeichnung führt.
Anmerkung: Die aktuelle Einordnung der rechtlichen Stellung von approbierten PT ist leider noch nicht ganz klar. Wir können Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt nur eine vorläufige Einschätzung geben. Ob diese Rechtsauffassung zukünftig durch die Gesetzgebung bzw. die Gerichte bestätigt wird, bleibt abzuwarten.
Psychotherapeutische Tätigkeit ist im Grundsatz immer mit der fachkundigen und eigenständigen Ausübung von wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren oder Methoden und Techniken verknüpft. Vor diesem Hintergrund gilt eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung als Voraussetzung und ausreichende Qualifizierung für die Sicherung des gesetzlich geforderten FachPT-Standards.
Deshalb ist dieser FachPT-Standard auch zwingende Voraussetzung für eine Niederlassung im Kontext einer kassenärztlichen Zulassung („Kassensitz“). Aber auch stationäre Tätigkeiten mit übergeordneten Verantwortlichkeiten erfordern den FachPT-Standard.
Zusammenfassend sind folgende Punkte zu beachten:
Sie dürfen psychotherapeutische Behandlungsleistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse (auch nicht im Erstattungsverfahren), auf Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung sowie zu Lasten der Berufsgenossenschaften wegen des geforderten Facharzt- bzw. FachPT-Standards nicht erbringen.
Soweit Sie Patientinnen/Patienten zu Lasten der privaten Krankenkasse behandeln möchten, raten wir Ihnen, vorab im Einzelfall eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen, da diese in ihren AGB regelhaft den Facharzt-/FachPT-Standard fordern und daher eine Erstattung der Behandlungskosten nicht möglich ist.
Bei der Behandlung von Privatzahlenden haben Sie im Zusammenhang mit den Honorarfragen insbesondere § 14 Absatz 3, 4 Berufsordnung der OPK (BO OPK) zu beachten. Solange eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist, haben Sie die Patientinnen/Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform zu informieren.
Neben den oben stehenden Einordnungen sind auch Fragen des Haftungsrechts zu beachten, auf die im Folgenden genauer eingegangen wird.
Laut Psychotherapeutengesetz können sich Approbierte als PT bezeichnen und auf Grundlage dieser Approbation Psychotherapie als Heilkunde ausüben. Danach dürfen Personen aller Altersgruppen mit allen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren behandelt werden.
Wir möchten hier vorsorglich auch auf die mögliche Problematik im Rahmen des Haftungsrechtes hinweisen. Gemäß § 630a Absatz 2 BGB hat die Behandlung nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (Facharzt- bzw. FachPT-Standard). Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt erst nach einer vertiefenden Spezialisierung in einem Fachgebiet ein entsprechender Standard vor. Die Regelung des § 630a BGB ergibt sich auch aus § 5 Absatz 3 BO OPK. Dies hat aus rechtlicher Sicht zur Folge, dass ggf. die/der PT bei dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers nachzuweisen hätte, dass auch bei der Behandlung durch eine/einen FachPT der vorgeworfene Schaden nicht hätte abgewendet werden können.
In diesem Zusammenhang können wir Ihnen derzeit nur raten, sich für die notwendige Berufshaftpflichtversicherung bei den entsprechenden Versicherungsunternehmen für einen ausreichenden Versicherungsschutz umfassend zu informieren.
Fazit – es lohnt sich, die Weiterbildung zur/zum FachPT abzuschließen. Aller Anfang ist schwer, deswegen finden Sie hier alle wichtigen Informationen und Hinweise, um diesen Weg einschlagen zu können. Gern unterstützt Sie bei weiteren Fragen auch die Kammer.
Wichtig: Die Weiterbildung umfasst die psychotherapeutische Tätigkeit unter Supervision, die Vermittlung von Theorie und die Durchführung von Selbsterfahrung an von der Kammer zugelassenen Weiterbildungsstätten unter der Verantwortung und Anleitung von zugelassenen Weiterbildungsbefugten.
Weiterbildungsstätte
Weiterbildungsstätten (WB-Stätten) sind Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung, die die zeitlichen, inhaltlichen, personellen Anforderungen der WBO PT erfüllen.
Also, jeweils die Einrichtungen, an denen Sie die Weiterbildung absolvieren.
Weiterbildungsbefugte
Weiterbildungsbefugte (WB-Befugte) sind für die Weiterbildung zugelassene OPK-Mitglieder, die an der Weiterbildungsstätte tätig sind und die Weiterbildung persönlich leiten sowie zeitlich und inhaltlich gestalten. Weiterbildungsbefugte sind Ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt. Also, Ihre direkten Ansprechpersonen vor Ort.
Weiterbildungsinstitute OPK
Manchmal haben WB-Stätten nicht ausreichende Ressourcen, um bestimmte Teile der Weiterbildung selbst vorzuhalten. Sie haben dann die Möglichkeit, Kooperationen zu schließen – u.a. mit Weiterbildungsinstituten OPK (WB-Institute OPK).
GEBIETSWEITERBILDUNG
Psychotherapie für Erwachsene in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren:
- Analytische Psychotherapie
- Systemische Therapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
Die Gebietsweiterbildung muss in unterschiedlichen Versorgungsbereichen stattfinden. Zum ambulanten Versorgungsbereich zählen zum Beispiel Praxen und (Hochschul-)Ambulanzen, zum stationären beispielsweise Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen. Beispiele für den institutionellen Versorgungsbereich sind Justizvollzugsanstalten oder Einrichtungen der Jugendhilfe. Mit Hinblick auf die Weiterbildung bestehen folgende Regelungen:
- mindestens 2 Jahre im stationären Versorgungsbereich
- mindestens 2 Jahre im ambulanten Versorgungsbereich
- 1 Jahr Wahlpflichtabschnitt: stationär, ambulant, institutionell oder in einem anderen Gebiet
Wichtig: Die Gebietsweiterbildung begrenzt die eigene psychotherapeutische Tätigkeit auf dieses Gebiet. Eine Bereichsweiterbildung kann sich anschließen und erweitert das jeweils erlangte Gebiet mit einem weiteren anerkannten Psychotherapieverfahren bzw. besonderen Anwendungsbereichen.
BEREICHSWEITERBILDUNG
Mit der Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, in spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben.
Bereichsweiterbildung durch weiteres Verfahren im eigenen Gebiet:
- Analytische Psychotherapie
- Systemische Therapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
andere Bereichsweiterbildung:
- Spezielle Schmerzpsychotherapie
- Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
- Sozialmedizin
Für die Bereichsweiterbildung in einem weiteren Psychotherapieverfahren im eigenen Gebiet muss ggf. eine Mindestdauer von 18 Monaten nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt D WBO PT). Wird die Bereichsweiterbildung an einer zugelassenen ambulanten Weiterbildungsstätte absolviert, liegt hierfür bereits eine Anerkennung vor. Soll sie jedoch an einer stationären Weiterbildungsstätte durchgeführt werden, muss sich diese zusätzlich als Weiterbildungsstätte für den Bereich bei der OPK anerkennen lassen.
Auch die Bereichsweiterbildung wird mit einer mündlichen Prüfung bei der OPK abgeschlossen, wenn alle Weiterbildungsinhalte und -zeiten erfüllt wurden. Der Nachweis der erlangten Weiterbildungsteile erfolgt durch die Vorlage des vollständig abgezeichneten Logbuches.
Wichtig: Die WB-Stätten werden von der OPK nur anerkannt, wenn vorher nachgewiesen wurde, dass und in welcher Art und Weise alle Inhalte der Weiterbildung realisiert werden. Sie werden also in jedem Fall alle relevanten Teile absolvieren können.
Für die Weiterbildung wählen Sie also die für Ihr Gebiet passende WB-Stätte aus. Dabei ist zu beachten, dass die ambulante WB-Stätte das von Ihnen gewählte vertiefte Psychotherapieverfahren anbieten muss, damit Sie alle notwendigen Prüfungsvoraussetzungen erlangen. Die Weiterbildung in der stationären und institutionellen WB-Stätte erfolgt verfahrensfrei. Daher kommt es hier auf Ihr gewünschtes vertieftes Verfahren nicht an – auch wenn es natürlich wünschenswert ist, dass Sie auch in diesen WB-Stätten das von Ihnen gewählte Verfahren vertiefen können. Die von der OPK zugelassenen WB-Stätten finden Sie hier.
Wir raten Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung bzw. vor dem Wechsel der WB-Stätten bei den von Ihnen gewünschten zugelassenen WB-Stätten zu bewerben.
Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass Ihre Arbeitstätigkeit in Einrichtungen, die nicht als WB-Stätte zugelassen sind, nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden kann. Auch, wenn die Einrichtung ggf. bereits einen Zulassungsantrag gestellt hat, können Sie keine Zusicherung erhalten, dass bereits im Zulassungszeitraum die Arbeitszeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden kann. Auch ist darauf zu achten, dass die Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte gemäß dem Sächsischen Heilberufekammergesetz in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten nicht unterschreiten darf. Anderenfalls kann auch hier ggf. die Weiterbildungszeit nicht anerkannt werden.
Häufige Fragen vor der WB
In der WBO PT wird geregelt, welche Voraussetzungen PT erfüllen müssen, um den Titel FachPT zu erhalten. Für die Regelung der Weiterbildung in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die OPK zuständig.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Gebietsweiterbildung qualifiziert man sich für die Eintragung ins Arztregister (nach § 95c SGB V). Nur mit einem solchen Eintrag kann man eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“) erlangen.
Darüber hinaus qualifiziert der erfolgreiche Abschluss zum Tragen des Titels FachPT.
Sollten Sie weiterhin auf der Suche nach einer WB-Stätte sein, empfehlen wir Ihnen, in regelmäßigen Abständen die Liste der zugelassenen WB-Stätten der OPK einzusehen. Aufgrund des derzeitigen Aufbaues der Weiterbildung laufen zahlreiche Zulassungsverfahren, weshalb die Auflistung der OPK regelmäßig aktualisiert wird. Außerdem finden Sie in unserem Anzeigenportal Stellenausschreibungen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, potenzielle WB-Stätten auf die Anerkennung hinzuweisen. Hierbei können Sie darauf aufmerksam machen, dass die OPK im Anerkennungsprozess unterstützend zur Seite steht.
Während der Weiterbildung
Nun sind Sie nicht nur Mitglied bei der OPK, sondern auch Psychotherapeutin/ Psychotherapeut in Weiterbildung – oder kurz PtW. Als Mitglied der OPK unterliegen Sie der Melde- und Beitragspflicht. Das bedeutet, dass Sie relevante Änderungen (z.B. Wohnortwechsel oder Namensänderungen, Wechsel der WB-Stätte) bei der Kammer melden müssen. Außerdem sind Sie nun dazu verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Als frisch approbierte/r PT müssen Sie in Ihrem ersten Jahr lediglich den Mindestbeitrag entrichten.
Als PtW nehmen Sie bezüglich der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder eine gesonderte Stellung ein. So unterliegen Sie dieser (noch) nicht. Sie müssen sich also noch keine Gedanken über den Umfang zu erlangender Fortbildungspunkte machen und können sich voll und ganz auf Ihre Weiterbildung konzentrieren. Sie starten nun mit Ihrer Gebietsweiterbildung in einem der drei Versorgungsbereiche.
Logbuch
Dokumentation Ihrer WB
Zu Beginn der WB erhalten Sie von Ihren zuständigen WB-Befugten das Logbuch. Dort werden alle Weiterbildungsinhalte und -zeiten dokumentiert sowie von den WB-Befugten bestätigt.
Nach jedem WB-Abschnitt haben Sie einen Anspruch auf ein WB-Zeugnis. Konkret muss in diesem Zeugnis enthalten sein:
- Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung nach § 9 Abs. 5 WBO PT
- vermittelte und erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen
Die Logbücher können Sie hier exemplarisch einsehen.
- Logbuch “Psychotherapie für Erwachsene”
- Logbuch “Psychotherapie für Kinder und Jugendliche”
- Logbuch “Neuropsychologische Psychotherapie”
An einem E-Logbuch wird aktuell gearbeitet.
Falldarstellungen
Fälle für Ihre Prüfung
Während Ihrer Weiterbildung müssen Sie mindestens 6 ausführlich dokumentierte Behandlungsfälle einreichen. Diese Falldarstellungen sind maßgebliche Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Wir empfehlen:
- bereits zu Beginn der Weiterbildung inhaltlich mit Falldarstellungen auseinandersetzen
- begleitend zur Weiterbildung erfassen
- prüfen, wie viele und in welchem fachlichen Kontext die Falldarstellungen eingereicht werden müssen
- Orientierung an Hinweisen zur Erstellung
- zwingend folgende Deckblätter nutzen:
| Psychotherapie für Erwachsene | Psychotherapie für Kinder und Jugendliche | Neuropsychologische Psychotherapie |
|---|---|---|
3 stationär (nach Therapiekonzept der Einrichtung) 3 ambulant im vertieften Psychotherapieverfahren Gesamt: 6 | 3 stationär (nach Therapiekonzept der Einrichtung) 3 ambulant im vertieften Psychotherapieverfahren Gesamt: 6 | keine Aufteilung nach Versorgungsbereichen
Gesamt: 6 |
Gutachten
Anfertigung Ihrer Gutachten
Außerdem müssen Sie Gutachten erstellen. Diese sind jedoch keine Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung, müssen allerdings für die Vollständigkeit der Unterlagen zur Prüfungsanmeldung mit eingereicht werden (andernfalls kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden). Hinweise für die Gutachtenerstellung:
- basierend auf Unterlagen der/des Auftraggebenden
- Befunde und Informationen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnis und therapeutischen Erfahrungswissens im Hinblick auf rechtlich erhebliche Fragestellung bewerten
- Ermöglichung rechtlicher Entscheidung der/des Auftraggebenden
| Psychotherapie für Erwachsene | Psychotherapie für Kinder und Jugendliche | Neuropsychologische Psychotherapie |
|---|---|---|
3 | 3 | 1 |
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um einen Befundbericht oder Bericht an den/die Gutachter/in.
Während der kommenden Jahre kommt es vielleicht zu dem ein oder anderen Szenario, das für Unsicherheit sorgen kann. Einige der dann aufkommenden Fragen sollen Ihnen bereits an dieser Stelle beantwortet werden. So werden die meisten Steine auf Ihrem Weg zur/zum FachPT hoffentlich beseitigt. In weiteren Fällen können Sie sich gern direkt an uns wenden:
Tel.: 0341 462 432 81
E-Mail: weiterbildung(at)opk-info(dot)de
Häufige Fragen während der WB
- ja, wenn erbracht an einer durch eine andere Psychotherapeutenkammer anerkannten WB-Stätte und Dokumentation der Leistungen im Logbuch
- ja, wenn erbracht einer anderen durch die OPK anerkannten WB-Stätte und Dokumentation der Leistungen im Logbuch
- nein, wenn erbracht an einer WB-Stätte, die erst später durch die OPK oder einer anderen Psychotherapeutenkammer anerkannt wurde (erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennung vorliegt)
Grundsätzlich können Teile nur angerechnet werden, wenn die entsprechende Tätigkeit an einer zugelassenen WB-Stätte für einen Zeitraum von mind. 6 Monaten nachgewiesen werden kann.
- grundsätzlich in der Bereichsweiterbildung in verkürzter Zeit möglich, da Anteile aus der bisherigen Weiterbildung angerechnet werden können (vgl. Regelungen Abschnitt D WBO PT)
- für die Gebietsweiterbildung werden aktuell Anrechnungsmöglichkeiten konkretisiert, wenn mehr als ein Gebiet erlangt werden soll
- weitere Gebietsweiterbildung kann bereits vor erfolgreichem Abschluss der ersten Gebietsweiterbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen werden
- Bereichsweiterbildung kann bereits vor dem erfolgreichen Abschluss der Gebietsweiterbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen werden
- bei Antragstellung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung müssen alle entsprechenden Nachweise und Zeugnisse vorliegen
- grundsätzlich möglich
- im Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang bereits erbrachte Weiterbildungsanteile angerechnet werden können
- zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung alle Nachweise und Zeugnisse vorliegen
- insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wissenschaftlicher Aufträge nicht als Weiterbildungszeit anrechenbar
- Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend
- Dokumentation im Logbuch sowie umgehend Meldung bei OPK
Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr zählt nicht als Unterbrechung.
Im Zeitraum der Unterbrechung ist zu beachten, dass dann eine Fortbildungspflicht gemäß Fortbildungsordnung OPK besteht.
- grundsätzlich möglich
- Tätigkeit muss dann mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen (i.d.R. 40h/Woche)
Ausnahme: WB im ambulanten Versorgungsbereich
- mehrere Teilzeittätigkeiten parallel zulässig
- jede einzelne muss mind. 25 % der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen (bei 40h/Woche entspricht das 10h)
- Summe aller Tätigkeiten muss mind. 50 % der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen (bei 40h/Woche entspricht das 10h+10h)
- Gesamtumfang muss letztendlich einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen (entsprechend längerer WB-Zeitraum)
- Teilzeittätigkeiten dürfen der geforderten Qualität der Weiterbildung nicht entgegenstehen
Abschluss der Weiterbildung
Sie sind am Ende der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung angelangt, haben Zeugnisse gesammelt, Falldokumentationen und Gutachten gefertigt und Ihre Logbücher sind lückenlos befüllt. Dann wird es Zeit für die mündliche Prüfung bei der OPK.
Anmeldung zur Prüfung
Wenn Sie alle Teile der WB abgeschlossen haben, also alle geforderten Weiterbildungsinhalte sowie der Zeitraum von 5 Jahren Vollzeit in Ihrem Logbuch bestätigt wurden, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung bei der OPK stellen.
Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen beizufügen:
- Logbuch
- Falldarstellungen (6)
- im Gebiet “Psychotherapie für Erwachsene”: mind. 3 verfahrensspezifisch
- im Gebiet “Psychotherapie für Kinder und Jugendliche”: mind. 3 verfahrensspezifisch
- geforderte Gutachten
- im Gebiet “Psychotherapie für Erwachsene”: 3
- im Gebiet “Psychotherapie für Kinder und Jugendliche”: 3
- im Gebiet “Neuropsychologische Psychotherapie”: 1
Wir raten Ihnen dringend, das Logbuch (soweit dies in Papierform geführt wird) für Ihre Unterlagen leserlich zu kopieren, da Sie bei Verlust auf dem Postweg andernfalls keinen Nachweis zur Darlegung der Erlangung der Weiterbildungsteile haben.
Die Antragsunterlagen werden von der Geschäftsstelle der OPK geprüft. Sofern alle notwendigen Nachweise vorliegen, werden Sie zum Termin Ihrer mündlichen Prüfung geladen.
Ablauf und Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erfolgt mündlich in einem ca. 30-minütigen Fachgespräch auf Grundlage des festgelegten Prüfungsfalles und den inhaltlichen fachlichen Vorgaben der WBO PT durch 3 Prüferinnen/Prüfer (sogenannte Prüfungskommission). Sie findet regelmäßig in den Räumen der Geschäftsstelle der OPK statt. Grundlage der Prüfung wird zunächst ein von der Geschäftsstelle ausgewählter Prüfungsfall sein, der Ihnen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt wird.
Ob Sie bestanden haben oder nicht wird Ihnen am Ende der Prüfung nach einer kurzen Beratung der Prüfungskommission direkt mitgeteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhalten Sie von der OPK eine entsprechende Urkunde. Sollte die Prüfungskommission zu dem Ergebnis gelangen, dass Sie die Prüfung nicht bestanden haben, besteht die Möglichkeit, dass diese Ihnen eine Auflage erteilt, wonach Sie Weiterbildungsteile wiederholen bzw. bestimmte Kenntnisse/Fertigkeiten erlangen müssen. Wenn Sie diese Weiterbildungsteile nachweislich ergänzend erlangt haben, können Sie eine Wiederholungsprüfung bei der OPK durchführen. Der Ablauf ist identisch zur ersten mündlichen Prüfung.